Behördliche Bewilligung – Wien
Bäume, deren Stammumfang, gemessen in ein Meter Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigung, mindestens 40 Zentimeter beträgt, fallen unter den Schutz des Wiener Baumschutzgesetzes und dürfen nur nach Erteilung einer behördlichen Bewilligung entfernt werden.
Obstbäume, Bäume, die in Kleingartenanlagen im Sinn des Wiener Kleingartengesetzes 1996 stocken, sowie Bäume, auf die forstrechtliche Bestimmungen Anwendung finden, sind vom Schutzgebot des Wiener Baumschutzgesetzes ausgenommen.
Ich nehme in Wien nur Aufträge an, wenn eine Bewilligung vorliegt!